Cargofresh AG, Geschäftsbereich Controlled Atmosphere


Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Geltungsbereich


1.1

Diese Lieferbedingungen der Cargofresh AG, Ahrensburg (im folgenden „Lieferer“), gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen oder Vergaberichtlinien des Bestellers werden vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung nicht anerkannt. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i. S. des § 14 Abs. 1 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes und öffentlich rechtlichen Sondervermögen i.S. des § 310 Abs. 1 BGB.

1.2

Alle Vereinbarungen, die zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

1.3

Diese Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller in laufender Geschäftsbeziehung.


2. Angebot


2.1

Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn wir Aufträge schriftlich bestätigt haben oder wenn wir den Liefergegenstand ausliefern.

2.2

Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Spezifikationen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie sind insbesondere keine Garantien oder zugesicherte Eigenschaften, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Alle unsere Leistungsdaten gelten mit einer angemessenen Toleranz.

2.3

An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.


3. Umfang der Lieferung


Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebots des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.


4. Preis und Zahlung


4.1

Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Mehrwertsteuer. Diese Kosten werden dem Besteller gesondert berechnet.
Vereinbart der Lieferer ausnahmsweise die Übernahme der Transportkosten oder öffentlicher Abgaben und Listen (z.B. Zölle, Im- und Exportgebühren), so ist dieser befugt, nach Vertragsabschluss die Erhöhung solcher Kosten dem Besteller zu belasten.

4.2

Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Lieferer anerkannt sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts durch den Besteller ist nur berechtigt, wenn die gleichen Voraussetzungen bei Gegenansprüchen erfüllt sind oder bei Mängeln der Lieferware diese Mängel festgestellt, vom Lieferer anerkannt oder vom Besteller wenigstens glaubhaft gemacht sind (z.B. durch schriftliche Bestätigung einer unabhängigen, sachkundigen Person) und außerdem sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4.3

Schecks und Wechsel akzeptiert der Lieferer - wenn überhaupt - nur erfüllungshalber. Der Besteller hat sämtliche Kosten, insbesondere Scheck- und Wechselspesen zu tragen.

4.4

Zur Prüfung, ob Lieferungen umsatzsteuerfrei erfolgen können, sind dem Lieferer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, der vollständige Name und Anschrift, der Bestimmungsort und sämtliche aller zum Nachweis einer steuerbefreiten Lieferung erforderlichen Unterlagen vom Besteller beizubringen. Bei unvollständigen oder unrichtigen Angaben des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, den Umsatzsteuerbetrag dem Besteller weiter zu belasten, sofern der Lieferer diesen nicht oder nur mit unzumutbaren Aufwand absetzen kann. Handelt der Besteller schuldhaft, so ist der Lieferer zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt.


5. Lieferzeit


5.1

Soweit etwas anderes vereinbart ist, beginnt die Lieferfrist mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer Anzahlung (sofern dies vertraglich vereinbart wurde) und Erfüllung sämtlicher übrigen Verpflichtungen des Bestellers.

5.2

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

5.3

Die Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit im Falle höherer Gewalt oder anderer vom Lieferer nicht zu vertretender und unvorhersehbarer Umstände, wie z.B. Arbeitskämpfe; Naturkatastrophen, Rohstoffbeschaffungs-schwierigkeiten, nicht rechtzeitige Belieferung durch Unterlieferanten, und, falls wir dies ausnahmsweise übernommen haben, nicht beizubringende Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen und behördliche Ein- oder Ausfuhrverbote.
Diese Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, so sind Lieferer und Besteller berechtigt, nach Ablauf einer weiteren angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.

5.4

Setzt der Besteller dem Lieferer nach dessen Verzug eine angemessene Frist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen dem Besteller in diesem Fall nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder der fahrlässigen erheblichen Pflichtverletzung beruhte. Diese Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des vom Lieferer zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, daß sein Interesse an der Vertragserfüllung weggefallen ist. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit dem Lieferer nicht Vorsatz vorgeworfen werden kann.

5.5

Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm nach einem Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers jedoch 1/2 v. H. des Rechnungsbetrages/Monat berechnet. Weitere Ansprüche bleiben dem Lieferer vorbehalten.


6. Gefahrenübergang und Entgegennahme


6.1

Es gilt "ex works" (Incoterms 2000), und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Unabhängig hiervon geht die Gefahr spätestens mit Eintreffen der Maschinen- oder Anlagenteile bei der von dem Besteller angegebenen Lieferadresse auf den Besteller über.
Auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers wird der Lieferer auf Kosten des Bestellers die Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken (soweit gewünscht) versichern.

6.2

Zu Teillieferungen und vorzeitigen Lieferungen ist der Lieferer berechtigt, sofern dem kein erkennbares Interesse des Bestellers entgegensteht.


7. Montage


Für Montagen jeder Art, auch solche, die Teil eines Lieferauftrages sind, sowie für alle späteren Reparaturen und Änderungsarbeiten gelten die Montagebedingungen des Lieferers.


8. Eigentumsvorbehalt


8.1

Der Lieferer behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug nach angemessener Fristsetzung, ist der Lieferer berechtigt, die gelieferte Sache zurückzunehmen. Dies gilt nicht, soweit der Besteller bereits ein Insolvenzverfahren beantragt hat oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, aufgrund dessen eine sofortige Rücknahme der gelieferten Gegenstände nicht gestattet ist. Der Rücktritt vom Vertrag schließt Schadensersatzansprüche gegen den Besteller nicht aus. Nach Rücknahme der gelieferten Sache ist der Lieferer zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. Die Verwertungsregelungen der InsO (Insolvenzordnung) bleiben unberührt.

8.2

Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

8.3

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Besteller haftet uns für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer etwa notwendigen Klage gem. § 771 ZPO (Drittwiderspruchsklage).

8.4

Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, er tritt dem Lieferer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der gelieferte Gegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.

Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Der Lieferer ist jedoch befugt, die Forderung selbst einzuziehen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht mehr nachkommt, in Zahlungsverzug gerät oder einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder gestellt wurde oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen kann der Lieferer verlangen, daß der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen herausgibt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Eine Einziehung der Forderung durch den Lieferer ist jedoch nicht möglich, sofern dem die Insolvenzordnung entgegensteht.

8.5

Die Verarbeitung oder Umbildung des gelieferten Gegenstandes durch den Besteller wird stets für den Lieferer vorgenommen. Wird der gelieferte Gegenstand mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Gegenstände.

8.6

Werden die vom Lieferer gelieferten Gegenstände dergestalt in Grundstücke eingebaut, daß sie mit dem Anbau Eigentum des Grundstücksbesitzers werden, so gilt Ziffer 5 entsprechend.

8.7

Der Lieferer ist verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers auch insoweit freizugeben, als der Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferer.


9. Mängelansprüche


Bei Mängeln der Lieferung gilt:


9.1

Die Gewährleistungsrechte (Mängelansprüche) des kaufmännischen Bestellers setzen voraus, daß dieser unverzüglich nach Erhalt der Lieferung diese untersucht und etwaige sichtbare Mängel unverzüglich nach der Untersuchung bzw. versteckte Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung unter spezifizierter Angabe des Mangels schriftlich gegenüber dem Lieferer rügt (§ 377 HGB).

9.2

Mängelansprüche bestehen nicht, sofern nur unerhebliche Abweichungen von der Beschaffenheit oder nur eine unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit vorliegen. Handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen, z.B. der Qualität, Farbe, Form, auch von den Beschreibungen des Liefergegenstandes in der Auftragsbestätigung, bzw. der Beschreibung von den Funktionen und technischen Daten gelten nicht als Mangel.

9.3

Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind vom Lieferer nach seiner Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Mangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag.

Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern die Schäden nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.

Ferner übernimmt der Lieferer keine Gewährleistung und Haftung, wenn der Kunde unvollständige oder falsche Angaben zum Verwendungszweck und zum Einsatzort zu liefernder Anlagen bzw. Ersatzteilen macht. Sollen Anlagen verwendungsbedingt extremen Wetterbedingungen (z.B. starke Hitze, hohe Luftfeuchtigkeit) ausgesetzt werden, so hat der Kunde dies dem Lieferanten bei Bestellung mitzuteilen, um Fehlfunktionen zu vermeiden.

Unsere Gewährleistungsverpflichtung entfällt auch dann, wenn Schäden jedweder Art darauf zurückzuführen sind, daß der Besteller oder Dritte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten ohne unsere vorherige Zustimmung an von uns gelieferten Gegenständen vornehmen.

Wir leisten auch keine Gewähr für die Fälle, in denen von uns gelieferte Gegenständen bzw. Systeme mit Systemen irgendwelcher Art, die von uns nicht geliefert und nicht empfohlen worden sind, verbunden bzw. in einen wie auch immer gearteten Funktionszusammenhang gebracht werden oder werden sollen, es sei denn, daß wir ausdrücklich die Haftung übernommen haben.

9.4

Rügt der Besteller aus Gründen, die vom Lieferer nicht zu vertreten sind, zu unrecht das Vorliegen eines von dem Lieferer zu vertretenden Mangels, so ist dieser berechtigt, die ihm entstandenen angemessenen Aufwendungen für die Mangelbeseitigung oder -feststellung dem Besteller zu berechnen.

9.5

Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen durch nachträgliche Verbringung des gelieferten Gegenstandes an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort (Erfüllungsort) erhöhen. Der Lieferer ist berechtigt, den Besteller mit derartigen Mehrkosten zu belasten.

9.6

Sachmängelansprüche des Bestellers verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung oder, sofern eine solche vorgesehen ist, ab Abnahme. Es gelten jedoch für Mängelansprüche die gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit diese gesetzlich länger als 24 Monate bestimmt sind, so z.B. für Sachen, die für Bauwerke üblicherweise verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 b) BGB), für den Rückgriffsanspruch des Bestellers (§ 479 Abs. 1 BGB) und für Bauten und Baumängel (§§ 634 a, 438 Abs. 1 Nr. 2 a) BGB) sowie im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Mängelverursachung und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Diese Verjährungsfristen gelten auch für Mangelfolgeschäden, die unter § 437 Nr. 3 oder § 634 Nr. 4 BGB (Schadensersatz bei Mängeln) fallen. Bedarf es aufgrund eines Mangels einer Nacherfüllung, so wird die Verjährungsfrist bis zur Nacherfüllung nur gehemmt und nicht erneut in Lauf gesetzt.

9.7

Ist eine Abnahme vereinbart, so ist diese von dem Besteller binnen 1 Woche nach Fertigstellungsanzeige des Lieferers durchzuführen. Geschieht dies aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht oder nimmt der Besteller den Liefergegenstand in Betrieb, so gilt dies als Abnahme.

9.8

Bevor der Besteller weitere Ansprüche oder Rechte (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz) geltend machen kann, ist dem Lieferer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit dieser keine anderslautende Garantie abgegeben hat. Nur in dringenden Fällen der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Schlägt die Nacherfüllung trotz wenigstens zweimaligem Nacherfüllungsversuch fehl, ist die Nacherfüllung unmöglich, verweigert der Lieferer diese oder ist sie dem Besteller unzumutbar, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen (mindern). Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Besteller gilt nachstehend Ziff. 10 dieser Bedingungen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche und Rechte gegen den Lieferer oder dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels ist ausgeschlossen.

9.9

Für Rechtsmängel gilt zusätzlich:

Sofern nicht anderes vereinbart ist, ist der Lieferer lediglich verpflichtet, die Lieferung im Lande des Lieferorts frei von Rechten Dritter zu erbringen.

Im Falle einer vom Lieferer zu vertretenden Verletzung von Schutzrechten Dritter, kann dieser nach seiner Wahl entweder auf seine Kosten ein für die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung ausreichendes Nutzungsrecht erlangen und gewähren, oder die Liefersache so ändern, daß das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder die Liefersache austauschen, soweit hierdurch die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung des Liefergegenstandes durch den Besteller nicht beeinträchtigt wird. Ist dem Lieferer dies nicht möglich oder unzumutbar, so stehen dem Besteller die gesetzlichen Ansprüche und Rechte zu. Für Ansprüche auf Schadensersatz gilt Ziff. X.


10. Haftung aus Schadenersatz


10.1

Die Geltendmachung von Mangelschäden aufgrund von Mängeln der dem Besteller geschuldeten Leistungen ist ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferer hat die Mängel vorsätzlich, grob fahrlässig oder durch fahrlässige erhebliche Pflichtverletzung verschuldet. Die Geltendmachung von Mangelfolgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinns, aufgrund solcher Mängel ist ausgeschlossen, soweit der Lieferer den Mangel nur leicht fahrlässig oder unverschuldet verursacht hat. Dies gilt insbesondere, wenn der Lieferer eine Nacherfüllung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht durchführen kann. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers aufgrund von Mängeln.

Für Mangelfolgeschäden, die unter § 437 Nr. 3 BGB und § 634 Nr. 4 fallen, haftet der Lieferer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

10.2

Ansonsten sind Schadensersatzansprüche und Aufwendungs- ersatzansprüche (im folgenden „Schadensersatzansprüche„) des Bestellers, gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen.

10.3

Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, für Verletzung des Lebens, Körper- und Gesundheitsschäden, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft (Beschaffenheitsgarantie) oder bei der fahrlässigen erheblichen Verletzung der Pflichten des Lieferers. Unsere Haftung bei Fahrlässigkeit ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt, soweit nicht eine Verletzung des Lebens, ein Körper- oder Gesundheitsschaden oder eine Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft vorliegt oder etwas anderes vereinbart wurde.

10.4

Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast ist mit den Regelungen in Ziff. X nicht verbunden.

10.5

Soweit die Haftung des Lieferers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10.6

Die Verjährung der Ansprüche zwischen Lieferer und Besteller richtet sich nach Ziff. IX. 6 dieser Bedingungen, soweit nicht Ansprüche aus der deliktischen Produzentenhaftung (§§ 823 ff. BGB) und dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind.

10.7

Der Besteller hat durch geeignete und zumutbare Sicherheits- maßnahmen, insbesondere durch Überwachung, sicherzustellen, daß ein etwaig durch Lieferungen des Lieferers eintretender Schaden so gering wie möglich gehalten wird.


11. Gerichtsstand/Rechtswahl/Salvatorische Klausel


11.1

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz oder die die Lieferung ausführende Zweigniederlassung des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

11.2

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (CISG/UNCITRAL).

11.3

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages oder dieser Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so beeinträchtigt dies die Wirksamkeit des Vertrages oder der Lieferbedingungen im übrigen nicht.